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5.2 Steuerliche Konsequenzen für Freiberufler
Steuerliche Behandlung von Beiträgen zu Gruppenkrankenversicherungen („Opting out“ gem § 5 GSVG)
Gem § 5 GSVG sind Personen von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG unter den dort angeführten Bedingungen ausgenommen. Voraussetzung dafür ist, dass diese Personen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen Kammer und einer Tätigkeit iSd § 2 Abs 1 Z 4 GSVG (dh Erzielung von Einkünften gem den §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und/oder 23 EStG) gleichartige oder zumindest annähernd gleichwertige Leistungsansprüche aus einer Einrichtung der Berufsvertretung haben oder eine Selbstversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung eingehen.