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Dokument-ID: 257986
1 Definition der Teilzeitbeschäftigung
Teilzeitarbeit liegt gem § 19d AZG vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit die gesetzliche oder kollektivvertragliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt unterschreitet. Ein Mindestmaß des Unterschreitens wird gesetzlich nicht definiert.