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2.2 Vereinbarung einer auflösenden Bedingung
Eine Bedingung ist ein ungewisses Ereignis, von dem ein Recht abhängig gemacht wird (§ 696 ABGB).
Nach herrschender Rechtsprechung ist eine Resolutivbedingung im Arbeitsverhältnis dann unzulässig, wenn nicht nur der Eintritt des als auflösende Bedingung vereinbarten Ereignisses ungewiss ist, sondern darüber hinaus auch ein für die Beurteilung des Eintritts oder Nichteintritts der Bedingung maßgebender Stichtag nicht auch nur annähernd feststeht (OGH 9 ObA 71/13a; 9 ObA 158/91; RIS-Justiz, RS0028917; RS0081505). Mit anderen Worten: Die Vereinbarung einer Resolutivbedingung ist in privaten Dienstverhältnissen unzulässig, wenn nicht nur der Eintritt des als auflösende Bedingung vereinbarten Ereignisses ungewiss ist, sondern auch ein für die Beurteilung des Eintritts (oder Nichteintritts der Beendigung) maßgeblicher Stichtag nicht auch nur annähernd feststeht. Diesfalls ist die auslösende Bedingung zu unbestimmt (OGH 9 ObA 66/13s).