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Genehmigungsantrag
Rechtliche Grundlagen
§ 333 GewO | BVB als zuständige Behörde |
§ 353 GewO | Liste der dem Antrag beizulegenden Unterlagen |
§ 13 Abs 3 AVG | Verbesserungsauftrag |
Ein gewerberechtlicher Betriebsanlagengenehmigungsbescheid ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Das bedeutet, dass ohne entsprechenden Antrag weder ein Betriebsanlagengenehmigungsverfahren durchgeführt werden noch ein diesbezüglicher Bescheid ergehen darf.
Dieser Antrag begrenzt auch den Verfahrensgegenstand. Es darf weder mehr noch etwas anderes genehmigt werden, als beantragt wurde. Selbst, wenn die Betriebsanlage rechtswidrigerweise bereits ohne Bewilligung und abweichend vom nunmehrigen Antrag errichtet worden ist, hat sich die Behörde nicht an der tatsächlichen Ausgestaltung der Betriebsanlage zu orientieren. Maßgeblich ist allein der Antrag.
Nur durch Auflagen kann die Behörde das Projekt in geringerem Umfang ändern, um die von der Behörde zu wahrenden Interessen (etwa den Nachbar- und Umweltschutz nach § 74 Abs 2) berücksichtigen zu können, doch dürfen Auflagen nicht das Wesen des Projektes verändern.
Beispiel:
Der Betreiber einer Bar (Nachtlokal) sieht im Genehmigungsantrag vor, dass seine Bar von 18:00 bis 01:00 Uhr geöffnet hat. Eine Auflage, nach der das Lokal nach 20:00 Uhr nicht mehr geöffnet sein darf, würde wohl das Wesen des Projektes verändern. Zu beachten ist allerdings, dass Öffnungszeitenbeschränkungen grundsätzlich eine durchaus zulässige und häufig verwendete Möglichkeit der Auflagenvorschreibung darstellen. Nur in diesem Fall würde in das besondere Wesen des Lokals als Nachtlokal eingegriffen werden.
Können durch zulässige, das Wesen des Projektes nicht verändernde Auflagen die Schutzinteressen des § 74 Abs 2 (sowie etwaige sonst von der Behörde zu berücksichtigende Interessen, etwa durch Mitanwendung anderer Materiengesetze) nicht ausreichend gewahrt werden, also insbesondere Gefährdungen der Gesundheit oder des Eigentums nicht ausgeschlossen oder Belästigungen der Nachbarn nicht auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, so ist die Genehmigung zu versagen. Unzulässige (weil zB in das Wesen des Projektes eingreifende) Auflagen dürfen keinesfalls vorgeschrieben werden, auch nicht dann, wenn durch sie die Anlage genehmigungsfähig werden würde, die Anlage also genehmigt werden könnte. Auch in einem solchen Fall ist die Genehmigung nicht zu erteilen.
Hinweis:
Um zu verhindern, dass das Verfahren verzögert wird oder die Genehmigung überhaupt nicht erteilt werden kann, wäre es gut, sich bereits vorab mit möglichen Emissionen auseinanderzusetzen und bereits vor Antragstellung den Antrag soweit zu überarbeiten, dass die zu schützenden Interessen nicht (oder nicht in relevantem Umfang) beeinträchtigt werden.
Hinweis:
Wird im Laufe des Verfahrens klar, dass nur durch unzulässige Auflagen das Projekt genehmigt werden könnte, sollte der Antragsteller einen dementsprechend geänderten Antrag stellen. Ist der Umfang der Änderung nicht groß und werden insbesondere Interessen der Nachbarn dadurch nicht beeinträchtigt, wird das Verfahren dadurch (zumeist) nur in geringem Umfang verzögert. Problematisch ist jedoch eine Änderung des Antrages in entsprechend großem Umfang (vor allem, wenn dadurch die Sache ihrem Wesen nach geändert wird): Dann wird dieser geänderte Antrag als neuer Antrag gewertet (wobei der bisherige Antrag damit als zurückgezogen gilt). Damit beginnt das Verfahren wieder von vorne. Nachbarn sind erneut zu hören, bis dahin präkludierte Nachbarn (dh Nachbarn, die durch Nichtbeteiligung am Verfahren ihre Parteistellung verloren haben) könnten nun doch ihre Parteistellung geltend machen und das Verfahren verzögert sich. Daher ist es wichtig, bereits vorab, also vor Stellung des Antrages, zu analysieren, welche Interessen beeinträchtigt werden könnten und durch welche Maßnahmen eine solche Beeinträchtigung hintangehalten werden könnte. Diese Maßnahmen sollten dann bereits in den Antrag integriert werden.
Ein entsprechender Genehmigungsantrag ist bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Dies ist bei Städten mit eigenem Statut der Magistrat, sonst die Bezirkshauptmannschaft.
Gem § 353 GewO ist einem Antrag auf Genehmigung einer geplanten gewerblichen Betriebsanlage anzuschließen:
- In vierfacher Ausfertigung
- eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen (Öffnungszeiten, Mitarbeiterzahl, Kundenfrequenz, Lieferzeiten, Produktionsvorgänge, bei den Maschinen- und Gerätelisten sind die wichtigen Kenndaten und technischen Beschreibungen beizulegen, auch Lüftung, Heizung und Betriebsmittel können relevant sein),
- die erforderlichen Pläne und Skizzen (möglichst detailliert, insbesondere ist der Standort der Geräte genau zu verzeichnen, wichtig ist – nicht zuletzt aus Arbeitnehmerschutzgründen – die Situierung der Fenster und der sanitären Einrichtungen, aber auch Fluchtwege und Brandschutzvorkehrungen sind einzuzeichnen, ebenso Zufahrts- und Parkmöglichkeiten),
- ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:
- Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,
- eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebs,
- eine abfallrelevante Darstellung des Betriebs,
- organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und
- eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung.
- In einfacher Ausfertigung
- sonstige für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technische Unterlagen sowie
- die zur Beurteilung des Schutzes jener Interessen erforderlichen Unterlagen, die die Behörde nach anderen Rechtsvorschriften im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage mitzuberücksichtigen hat (etwa Wasserrecht und Arbeitnehmerschutz).
Enthält der Antrag nicht alle erforderlichen Unterlagen, hat die Behörde einen Verbesserungsauftrag zu stellen, dem der Antragsteller binnen angemessener, im Verbesserungsauftrag festgesetzter Frist nachkommen muss. Liefert der Antragsteller die notwendigen Unterlagen nicht nach, wird der Antrag zurückzuweisen sein.
Hinweis:
Wird der Bau und/oder Betrieb einer IPPC-Anlage beantragt, ist auch § 353a GewO anwendbar, der weitere Antragsunterlagen vorschreibt.