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Dokument-ID: 974390
6.4 Anlagen, die die Qualität des Wassers beeinträchtigen (könnten)
Der dritte Abschnitt des Wasserrechtsgesetzes ist der Reinhaltung und dem Schutz der Gewässer gewidmet. Ziel ist, alle Gewässer so reinzuhalten und zu schützen,