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6.4.3 Anlagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe
Das Wasserrechtsgesetz enthält eine eigene Norm betreffend Anlagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe.
Wassergefährdend sind Stoffe, die zufolge ihrer schädlichen Eigenschaften für den Menschen oder für Wassertiere oder -pflanzen (insbesondere wegen Giftigkeit, geringer biologischer Abbaubarkeit, Anreicherungsfähigkeit, sensorischer Auswirkungen und Mobilität) bei Einwirkung auf Gewässer deren ökologischen Zustand oder deren Nutzbarkeit, vor allem zur Wasserversorgung, nachhaltig beeinträchtigen können.
Beispiel:
Wassergefährdende Stoffe sind etwa Öl, Treibstoff und anderen schwer abbaubare oder giftige Stoffe.