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Dokument-ID: 914647
5.3.1 Aufgaben des Betriebsinhabers bei Änderungen an einer Betriebsanlage
Die Neuerrichtung und erstmalige Genehmigung von Betriebsanlagen ist in der Praxis nicht der Regelfall. Für zahlreiche Betriebsgebäude bestehen bereits Betriebsanlagenbewilligungen, die bei Änderungen nur angepasst werden müssen. Betriebsanlagenbewilligungen sind so genannte „dingliche Rechte“. Die Betriebsanlagenbewilligung für ein Lokal oder ein Gebäude bleibt daher bestehen, auch wenn dieses verkauft oder neu vermietet wird.