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Dokument-ID: 803476
4.1.6 Baumschutz
Etwa im Burgenland ist jedes Beseitigen oder sonstige Zerstören von standortgerechten, einheimischen Buschwerken, Hecken und Feldgehölzen sowie standortgerechter, einheimischer Bachbegleit- und Ufervegetation im Grünland nur zulässig, wenn eine Betriebsanlage sonst überhaupt nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohem Aufwand errichtet oder betrieben werden kann, wobei nach Möglichkeit die entsprechenden Hecken etc verpflanzt werden müssen (§ 5 iVm § 3 Allgemeine Naturschutzverordnung).