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Maximilian Hautzenberg - Mathias Kopf | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.1.6 Bauverfahren

Bauantrag und Bewilligungsverfahren

Das Bewilligungsverfahren beginnt in der Regel mit einem schriftlichen Antrag um Erteilung der Baubewilligung. Dem Bauansuchen sind dazu umfangreiche Einreichunterlagen anzufügen, diese umfassen insbesondere Baupläne in dreifacher Ausfertigung, die Zustimmung des Eigentümers bzw aller Miteigentümer, wenn der Bauwerber nicht selbst Eigentümer oder nur Miteigentümer der Liegenschaft ist (die Zustimmung kann auch durch Unterfertigung der Baupläne nachgewiesen werden), den Energieausweis, eine nachvollziehbare Berechnung der Anliegerleistungen sowie der Stellplatzverpflichtung einschließlich eines Nachweises über das Ausmaß der Erfüllung der Stellplatzverpflichtung, einen Nachweis der Verfügbarkeit über eine ausreichende Wassermenge zur Brandbekämpfung und die Bestätigung des Planverfassers, dass die Grundsätze des barrierefreien Planens und Bauens eingehalten werden. Darüber hinaus sieht § 63 WBO weitere notwendige Einreichunterlagen vor. Den Einreichunterlagen sind überdies Unterlagen (schaubildliche Darstellungen, Lichtbilder, Baubeschreibungen uä) anzuschließen, die eine ausreichende Beurteilung des Bauvorhabens gewährleisten und das Ermittlungsverfahren beschleunigen.

Die Bauordnungsnovelle 2023 präzisierte und erweiterte den Kreis der vorzulegenden Einreichunterlagen. So ist nunmehr bei Neu- und Zubauten auf Liegenschaften mit bereits vorhandenen Bauwerken, die diesen Bauvorhaben entgegenstehen und deren Abbruch einer Bewilligungspflicht gem § 60 Abs 1 lit d WBO unterliegt, eine rechtskräftige Abbruchbewilligung vorzulegen. Bei Bauvorhaben, die geeignet sind, bestehende Bäume auf als Verkehrsfläche gewidmeten Grundflächen (Straßenbaumbestand) zu beeinträchtigen (insbesondere bei Errichtung von in § 83 WBO genannten Bauteilen, bei Gehsteigauf- und -überfahrten sowie hinsichtlich Baustelleneinrichtungen und bei der Bauausführung zum Einsatz kommender Baugeräte und-maschinen), ist nunmehr ein Baumschutzkonzept vorzulegen. Dem Schutz wertvoller Straßenbäume soll damit mehr Gewicht zukommen. Die Gesetzesmaterialien gehen – über den Gesetzeswortlaut hinaus – davon aus, dass sämtlichen Baueinreichungen ein Nachweis beiliegen muss, dass die Schädigung des Baumbestandes vermieden wird. Nur in Ausnahmefällen könne die Vorlage eines solchen Nachweises unterbleiben, nämlich wenn eine Beeinträchtigung des Baumbestandes von vornherein nicht in Betracht kommt, etwa weil im Bereich des zu bebauenden Grundstücks kein Baumbestand vorhanden ist oder nur solche Arbeiten durchgeführt werden, die nicht von Einfluss auf den Straßenbaumbestand sein können (als Beispiele werden Arbeiten im Inneren eines Gebäudes oder im Innenhof genannt, wenn die Zufahrt zum Bauplatz jedenfalls ohne Gefährdung von Bäumen erfolgen kann). Unter Schädigungen des Baumbestandes iSd § 63 Abs 1 lit p WBO sind sämtliche Einwirkungen zu verstehen, die geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar durch langfristige Auswirkungen eine nachhaltige Schädigung von Bäumen herbeizuführen (insbesondere sämtliche nach § 3 Wiener Baumschutzgesetz verbotenen Eingriffe). Beeinträchtigungen sind jegliche negativen Einflüsse, die mittelbar oder unmittelbar zu einer Schädigung führen können. Das erforderliche Schutzkonzept muss von einem Sachverständigen erstellt und bestätigt werden.

Weitere Änderungen durch die Bauordnungsnovelle 2023 betreffend den Nachweis betreffend die nicht in den Kanal eingeleitete Menge der Niederschlagswässer in § 63 Abs 1 lit l WBO sowie die in § 63 Abs 1 lit o WBO neu eingeführte Verpflichtung, bei Zu- und größeren Umbauvorhaben die Bestandsdaten für jene Gebäudeteile zu übermitteln, die nicht bzw nur zum Teil vom Bauverfahren betroffen sind. Die Änderungen an § 63 Abs 1 lit e WBO dienen dem Gesetzgeber zufolge primär einer Klarstellung sowie – hinsichtlich der Vorlage einer Erklärung über den sommerlichen Wärmeschutz – der Anpassung an die OIB-Richtlinie 6 in der nunmehr maßgeblichen Fassung vom Mai 2023.

In Gebieten, die aus städtebaulichen oder historischen Gründen eine besondere Gestaltung der Bauwerke erfordern, ist über Auftrag der Behörde unter Bekanntgabe des Umfanges und Maßstabes eine Fotomontage oder ein Modell des Bauvorhabens vor Ausschreibung der mündlichen Bauverhandlung vorzulegen. Ist ein Bauvorhaben von besonderem Einfluss auf das örtliche Stadtbild, sind über Auftrag der Behörde Lichtbilder oder, nach Bedarf, Messbilder, die den gegebenen Baubestand der Liegenschaft selbst und der beiden angrenzenden Liegenschaften darstellen, in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.

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