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Gernot Wurm | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.1 Allgemeines

Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ist grundsätzlich der Unternehmer (Betriebsinhaber, Eigentümer) als natürliche Person verantwortlich. Ist das Unternehmen eine juristische Person (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung) oder eine eingetragene Personengesellschaft (Offene Gesellschaften, Kommanditgesellschaften), so ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften – soweit diese nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortlich Beauftragte bestellt sind – jene natürliche Person (verwaltungs-)strafrechtlich verantwortlich, die „zur Vertretung nach außen“ berufen ist (§ 9 Abs 1 VStG). Bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften ist dies, soweit die Verantwortlichkeit nicht an einen Beauftragten übertragen wurde, der gem § 9 Abs 1 der Gewerbeordnung (GewO) zu bestellende gewerberechtliche Geschäftsführer.

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