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Dokument-ID: 974365
6.2.2 Benutzung privater Tagwässer
An privaten Tagwässern ist nur ein „kleiner Gemeingebrauch“ gesetzlich normiert.
Das bedeutet, dass jedermann unentgeltlich und ohne Einholung einer behördlichen Genehmigung das Wasser der privaten Flüsse, Bäche und Seen