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Peter Gratzl | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.3.3 Betriebsanlagenrecht und Gewerbeberechtigung bei Änderungen an Betriebsanlagen

Der Bestand einer bestimmten Gewerbeberechtigung ist keine Voraussetzung für das Vorliegen einer gewerblichen Betriebsanlage und auch keine Voraussetzung für einen Antrag auf Betriebsanlagenbewilligung bzw die Erteilung einer Betriebsanlagenbewilligung. Der Antragsteller muss nach der Rechtsprechung nicht einmal die Absicht haben, die Betriebsanlage in eigenem Namen zu verwenden.

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