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Dokument-ID: 974518
6.7.19 Bewilligungskonzentration
Eine eigene wasserrechtliche Bewilligung ist nicht einzuholen, wenn:
- Eine Betriebsanlagengenehmigung nach der GewO einzuholen ist und es sich um eine der folgenden Vorhaben handelt
- Wasserentnahmen aus Fließgewässern für Kühl- oder Feuerlöschzwecke
- Erd- und Wasserwärmepumpen
- Abwassereinleitungen in Gewässer, ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer
- Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird
- Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen
- Beseitigung von Dach-, Parkplatz- und Straßenwässern
- Brücken und Stege im Hochwasserabflussbereich
- Bei bestimmten, ortsfesten Abfallbehandlungsanlagen
- Wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist