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Dokument-ID: 570375
8.2.1 Anwendbarkeit von Nebengesetzen im baulichen Anlagenverfahren
- Wiener Gasgesetz
- Anlagen zur Erzeugung, Lagerung, Verteilung und Verwendung brennbarer Gase
- Errichtung, Betrieb oder wesentliche Änderung von Anlagen zur Erzeugung von mehr als zwei Norm-Kubikmetern (Nm3) brennbarer Gase in der Stunde
- Errichtung, Betrieb oder wesentliche Änderung einer Anlage zur Lagerung brennbarer Gase, wenn mehr als 35 Kilogramm verflüssigter Gase oder mehr als 160 Liter bis zum zulässigen Höchstdruck verdichteter Gase gelagert werden
- Errichtung, Betrieb oder wesentliche Änderung von Anlagen, in denen Gas umgefüllt wird
- Erteilung von Auflagen im Zuge der Bewilligung bzw auch nachträgliche Vorschreibung der nach dem Stand der Technik erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen möglich, wenn sich nach Erteilung der Genehmigung, dass trotz Einhaltung der in der Genehmigung vorgeschriebenen Auflagen das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Eigentum vor Beschädigungen nicht hinreichend geschützt sind
- Immissionsschutz bei Einzelanlagen (§ 61 WBO)
- Anlagen die geeignet sind, eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen oder
- Die Nachbarschaft in einer das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigenden Weise unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die Flächenwidmung und der für das entsprechende Widmungsgebiet zulässigen Nutzungen zu belästigen
- Sofern keine Errichtung eines Gebäudes damit verbunden ist
- Wenn keine anderen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung kommen (insbesondere die GewO)
- Bedürfen einer gesonderten Bewilligung nach § 61 WBO
- Keine Bewilligungspflicht, sofern eine bereits bewilligte Anlage durch eine Anlage ersetzt wird, die nach ihrem Verwendungszweck der bewilligten Anlage entspricht und deren zu erwartende nachteilige Auswirkungen nicht über jene der bewilligten Anlage hinausgehen
- Wiener Ölfeuerungsgesetz 2006
- Anlagen zur Verbrennung und Lagerung von Heizöl
- Soweit keine Sonderbestimmungen im WÖlFG bestehen, ist grundsätzlich die Bauordnung anwendbar
- Aber: Errichtung von Ölfeuerungsanlagen gem § 3 WÖlFG nur anzeigepflichtig