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Dokument-ID: 570358
8.1.7 Definition des Nachbarn gemäß WBO
Auch Bauvorhaben, insbesondere größere Errichtungen, stoßen bei Nachbarn häufig auf Widerstand. Dabei kann schon die Bauführung an sich, das Verbauen einer gewohnten Umgebung, und im Anlagenrecht natürlich der Betrieb einer Anlage, als störend empfunden werden. Bereits an anderer Stelle wurde erläutert, dass die Baubewilligung der Einhaltung öffentlicher Interessen dient, manche Vorschriften aber auch im berechtigten Interesse Einzelner liegen können.