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Bernhard Albert - Peter Gratzl | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.8.8 Die Haftstrafe als seltener Sonderfall oder die Ersatzfreiheitsstrafe

Die Freiheitsstrafe ist nur selten die alleinig verhängte Strafe im Verwaltungsstrafverfahren.

Primäre Freiheitsstrafe

In Ausnahmefällen sieht das Verwaltungsstrafgesetz (VStG) die unmittelbare Verhängung einer Freiheitsstrafe vor. Die Verhängung dieser primären Freiheitsstrafe ist in der Regel nur aus „spezialpräventiven“ Gründen zulässig. Spezialprävention in diesem Zusammenhang heißt, dass der konkrete Täter nur durch die Verhängung einer Freiheitsstrafe von der Begehung neuerlicher strafbarer Handlungen abgehalten werden kann oder diese Freiheitsstrafe die einzige Möglichkeit darstellt, die momentane Begehung einer strafbaren Handlung zu beenden. Keinesfalls ist im Verwaltungsstrafrecht die Verhängung von Freiheitsstrafen aus dem Grund zulässig, um andere Personen von der Begehung einer derartigen Tat abzuschrecken (Generalprävention).

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