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Neu Dokument-ID: 380733

Bernhard Albert - Peter Gratzl | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.8.1 Verwaltungsstrafgesetz und Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz

Norm ist ein vom Staat festgelegtes Verhalten, welches in einem Tun oder in einem Unterlassen bestehen kann.

Der Jurist spricht von „Normen“, wenn er Rechtsvorschriften meint, aus denen die Rechtsordnung besteht. Diese Normen können entweder ein bestimmtes Verhalten erlauben oder ein bestimmtes Verhalten verbieten oder aber auch das „Nichtstun“ mit Strafe belegen. Im Falle des Verbotes ist zur Effizienzsteigerung in den meisten Fällen auch eine Sanktion, eine Strafe vorgesehen. Die Strafe stellt eine sicherstellende Maßnahme zur Einhaltung der Rechtsvorschriften dar.

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