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Alexander Forster - Peter Gratzl | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.7.1 Einleitung

Während es juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften ohne ihn gar nicht möglich ist ein Gewerbe auszuüben, kann es auch für natürliche Personen aus zahlreichen Gründen interessant sein, ihn zu bestellen. Sei dies zur Arbeitsentlastung oder zur Übertragung der Verantwortlichkeit. In bestimmten Fällen ist seine Bestellung aber auch für Letztere zwingend. Die Rede ist vom gewerberechtlichen Geschäftsführer. Dieser soll die für den Betrieb erforderlichen fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse beisteuern und übt das Gewerbe im Namen und auf Rechnung des Gewerbeinhabers aus. Handelt es sich um ein reglementiertes Gewerbe, so ist der dafür notwendige Befähigungsnachweis über seine Person zu erbringen. Der gewerberechtliche Geschäftsführer wird dadurch jedoch nicht zum Gewerbetreibenden. Er ist lediglich „Hilfsorgan“ des Gewerbeinhabers, also desjenigen, der über die Gewerbeberechtigung verfügt. Für Personen, die diese Funktion ausüben, stellt sich die wichtige Frage, wofür und wem gegenüber sie für etwaiges Fehlverhalten in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit einzustehen haben. Ebendies soll im folgenden Beitrag dargestellt werden.

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