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Dokument-ID: 782741
4 Einstweilige Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen
Besteht der Verdacht einer Übertretung wesentlicher gewerberechtlicher Vorschriften oder besteht eine Gefahrenlage, ist die Behörde ermächtigt und verpflichtet, von Amts wegen die erforderlichen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen zu setzen, um die Rechtsverletzung provisorisch zu beseitigen (§ 360). Ziel der behördlichen Maßnahmen ist es hier kurzfristig den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand wieder herzustellen und zwar unabhängig von einem etwaigen Strafverfahren und einer dauerhaften Anpassung des Genehmigungskonsenses (vgl § 79).