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6.4.6 Einwirkungsbewilligung
Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (in physikalischer, chemischer oder biologischer Hinsicht) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung nach § 32 WRG zulässig. Dieser Bewilligungspflicht unterliegen daher Maßnahmen und Anlagen, bei denen nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit Einwirkungen auf die Beschaffenheit eines Gewässers (Tagwasser oder Grundwasser) zu rechnen ist. Die Bewilligungspflicht ist auch unabhängig davon, ob das betreffende Gewässer bereits beeinträchtigt ist. Wird die Bewilligung erteilt, wird diese Einwirkung erlaubt.