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Dokument-ID: 803442
5.1.1 Begriff Abfallbehandlungsanlage
Das Anlagenrecht des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) gilt für alle Unternehmen und Personen, die von anderen Personen erzeugte Abfälle sammeln oder die Abfälle – auch die eigenen – behandeln. Voraussetzung für die Aufnahme der Tätigkeit ist einerseits die berufsrechtliche Erlaubnis als Abfallsammler beziehungsweise Abfallbehandler iSd § 24a AWG 2002, andererseits das Vorhandensein einer geeigneten und genehmigten Abfallbehandlungsanlage.