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Dokument-ID: 620339
3.7.8 Filialgeschäftsführer
Während der gewerberechtliche Geschäftsführer nach § 39 GewO für den gesamten Betrieb bestellt wird, kann der Gewerbeinhaber gem § 47 GewO für einzelne weitere Betriebsstätten (für den Stammsitz ist dies nicht möglich) einen Filialgeschäftsführer bestellen. Dieser ist sodann nur für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften in dieser weiteren Betriebsstätte verantwortlich.