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Erich Rosenbach | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.1.5 Genehmigungsverfahren für IPPC-Anlagen

Die Abkürzung IPPC steht für „Integrated Pollution Prevention and Control“ oder deutsch für „Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung“. Auf der Grundlage der Vorgaben der früheren IPPC-Richtlinie der Europäischen Union – nunmehr durch die Industrieemissions-Richtlinie ersetzt – wurden in Österreich die entsprechenden anlagenrechtlichen Umsetzungsmaßnahmen für Abfallbehandlungsanlagen im AWG 2002 erlassen. Das IPPC-Anlagengenehmigungsverfahren sieht eine integrierte Anlagengenehmigung vor, die Genehmigung erstreckt sich somit auf alle Umweltmedien und umfasst Luft, Wasser, Abfall, Boden und Energie.

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