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Neu Dokument-ID: 483545

Maximilian Hautzenberg | Muster | Checkliste

5.4.3 IPPC-Anlage – Vorliegen einer bewilligungspflichtigen Änderung

Änderungen von IPPC-Betriebsanlagen sind immer dann bewilligungspflichtig, wenn es sich dabei um wesentliche Änderungen handelt:

  • Die Änderung der Anlage muss daher erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben können.
  • Wenn in der Anlage 3 zur GewO ein Schwellenwert festgelegt ist, der auf die Änderung anwendbar ist und durch die Änderung schon erreicht wird, ist immer von einer wesentlichen Änderung auszugehen.
  • Auch Anpassungen im Zuge der Revisionspflicht des Betreibers können wesentliche Änderungen darstellen.

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