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Neu Dokument-ID: 380809

Bernhard Albert - Peter Gratzl | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.8.12 Konsequenzen der Bestrafung im beruflichen und privaten Bereich

Privater Bereich

Aufgrund der in den verschiedenen Verwaltungsvorschriften festgelegten Strafhöhen ist ein empfindlicher Eingriff in das Vermögen möglich. So beträgt die Höchststrafe nach dem ASchG für den Dienstgeber etwa EUR 14.530,–.

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