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5.1.2 Ortsfeste Abfallbehandlungsanlagen – Genehmigungspflicht
Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer ortsfesten Abfallbehandlungsanlage bedürfen nach § 37 Abs 1 AWG 2002 einer Genehmigung durch die Behörde. Im Regelfall wird die Errichtungs- und die Betriebsgenehmigung in einem erteilt. Nur ausnahmsweise kann die endgültige Betriebsbewilligung im Rahmen der Genehmigung eines zeitlich befristeten Probebetriebes separat erteilt werden. Zuständige Anlagenbehörde für Abfallbehandlungsanlagen ist der Landeshauptmann des jeweiligen Bundeslandes. Im Einzelfall kann dieser die Zuständigkeit der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde übertragen.