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Dokument-ID: 678754
1.1.2 Pflichten bei der § 82b-Eigenüberprüfung
Gegenstand der Überprüfung
Im Rahmen der Eigenüberprüfung soll erhoben werden, ob die Betriebsanlage den Vorgaben des Genehmigungsbescheides und den sonstigen, für die Anlage maßgeblichen, gewerberechtlichen und ggf mitberücksichtigten Vorschriften anderer materiellrechtlicher Bestimmungen entspricht.