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6.6.3 Pflichten nach erteilter Bewilligung
Wurden Wasseranlagen rechtmäßig genehmigt und errichtet, ist der Anlagenbetreiber verpflichtet, die Anlage (einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen etc) in dem im Bescheid vorgeschriebenen Zustand zu erhalten bzw die Anlage so instand zu halten, dass keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich. Nachteilige Wirkungen der Anlagen auf andere Gewässerstrecken haben die Wasserberechtigten durch entsprechende Maßnahmen zu beheben.