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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.10.1 Gewerbeausübung in weiterer Betriebsstätte oder neuem Standort trotz behördlicher Untersagung

Gem § 367 Z 10 GewO begeht eine mit Geldstrafe bis zu EUR 2.180,– zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer in den Fällen der

  • § 107 Abs 6 GewO (Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln und Handel mit pyrotechnischen Artikeln (Pyrotechnikunternehmen)),
  • § 125 Abs 5 GewO (Rauchfangkehrer; hier ist im Gesetz irrtümlicherweise noch die Rede von Abs 6 der genannten Bestimmung, seit der GewO-Novelle BGBl I 48/2015 befindet sich die in Rede stehende Regelung jedoch in Abs 5 leg cit),
  • § 132 Abs 2 GewO (Sprengungsunternehmen) und
  • § 147 Abs 1 GewO (Waffengewerbe)

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