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11.1.6 Streichung der Registrierung
Werden der Zulassungsstelle aufgrund eigener Prüfungen oder aufgrund der Bekanntgabe berichtspflichtiger Behörden Verletzungen von einschlägigen Umweltvorschriften bekannt, ist gem § 16a Abs 1 UMG die Eintragung der Organisation zu streichen. Hierbei gelten die gleichen Bedingungen für ein Abstandnehmen von der Streichung, wie sie gem § 16 Abs 1c UMG bei der erstmaligen Registrierung anzuwenden sind. Eine Streichung der Registrierung hat auch dann zu erfolgen, wenn der von der Organisation beauftragte Umweltgutachter im Zuge seiner Tätigkeit gegen Bestimmungen der EMAS-V oder der UMG-RegV verstoßen hat und ihm die Zulassung zu entziehen war.