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3.1.6 Tätigkeiten, bei denen Bestimmungen über IPPC-Anlagen zur Anwendung kommen
Die umfangreichsten Bestimmungen in Umsetzung der unionsrechtlichen Richtlinie zur Harmonisierung der Anforderungen an IPPC-Anlagen (nunmehr in Form der Industrieemissions-Richtlinie 2010/75 – IE-RL) finden sich, wie oben bereits dargestellt, im Bereich der GewO. Es fallen jedoch nicht alle Anlagen, die unter die Industrieemissions-Richtlinie fallen, auch in den Anwendungsbereich der GewO. Zum Teil sind sie nach anderen Materiengesetzen zu genehmigen. Daher waren die Bestimmungen der IE-RL auch in diese nationalen Gesetze zu implementieren. Als wesentliche Materiengesetze, die auf Anlagen anzuwenden sind, die zugleich die Voraussetzungen für IPPC-Anlagen erfüllen und bei denen daher die Berücksichtigung erhöhter Umweltschutzüberlegungen in einem integrierten Ansatz einzubeziehen ist, sind das Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) für Abfallbehandlungsanlagen (wie insbesondere Abfallverbrennungsanlagen, Deponien), das Mineralrohstoffgesetz (MinroG) für Bergbautätigkeiten (zB Gewinnung und damit in direkter Verbindung stehend die Verarbeitung mineralischer Rohstoffe) oder das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K) für Großfeuerungsanlagen (zB thermische Kraftwerke) anzuführen. Die jeweiligen Materiengesetze, in denen die IPPC-Bestimmungen umzusetzen waren, verweisen dazu im Wesentlichen auf die einschlägigen IPPC-Bestimmungen der GewO.
Für Anlagen, die keinen bundesgesetzlichen Bestimmungen zuzuordnen sind, waren darüberhinaus auch landesgesetzliche IPPC-Gesetze der Bundesländer zu erlassen.