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8.2 Übersicht: Beauftragte im Betrieb
Zahlreiche Gesetze oder auf deren Grundlage erlassene Verordnungen sehen unter den im jeweiligen Gesetz angeführten bestimmten Voraussetzungen die Verpflichtung vor, eigene Beauftragte zur Unterstützung der für die Einhaltung der Schutznormen Verantwortlichen zu bestellen. Ihr Aufgabengebiet kann sich von einer reinen Informationspflicht über die in ihrem Aufgabenbereich gemachten Beobachtungen bis hin zu direkten Eingriffsmöglichkeiten in den Betriebsablauf erstrecken. Soll diesen Beauftragten auch verwaltungsstrafrechtliche Eigenverantwortung übertragen werden, müssen vielfach ganz bestimmte Bedingungen oder Voraussetzungen im Betrieb vorliegen bzw geschaffen werden, es sei denn, dass in der jeweiligen gesetzlichen Bestimmung Festlegungen hinsichtlich der Verantwortlichkeit bzw des Ausschlusses der Verantwortlichkeit des Beauftragten getroffen sind.