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9.1.2 VOC-Anlagen-Verordnung – Betroffene Unternehmen
Geltungsbereich der Verordnung
Die Bestimmungen der VOC-Anlagenverordnung (VAV) gelten für genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlagen, in denen unter Verwendung organischer Lösungsmittel, die in Anhang 1 zur Verordnung näher beschriebenen Tätigkeiten durchgeführt werden und dabei der jährliche Lösungsmittelverbrauch über 0,5 t liegt. Diesen Tätigkeiten sind in Anhang 2 zur Verordnung Schwellenwerte für den Jahresverbrauch an Lösungsmitteln und die bei Überschreitung des Schwellenwertes einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte zugeordnet. Eine Ausnahme bilden Betriebe der Chemisch-Reinigung der Z 8 der Auflistung des Anhanges 1 zur VAV – soweit sie nicht mit halogenierten Lösungsmitteln betrieben werden und damit in den Regelungsbereich der HKW-Anlagenverordnung (HAV) fallen – für die kein Mindestschwellwert für den Jahresverbrauch festgelegt ist. Mit „VOC“ werden flüchtige organische chemische Verbindungen mit den Anfangsbuchstaben der englischen Bezeichnung volatile organic compounds bezeichnet.