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3.7.2 Verantwortlichkeit gegenüber der Behörde
Ist die Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers nicht ohnehin zwingend, kann sich der Gewerbeinhaber dadurch von seiner Verantwortung der Behörde gegenüber entziehen. § 370 GewO zufolge ist nämlich ausschließlich der gem § 39 GewO bestellte gewerberechtliche Geschäftsführer für die während der Dauer seiner Funktion gesetzten Handlungen verantwortlich, wenngleich dadurch Rechtspflichten verletzt werden, die grundsätzlich den Gewerbeinhaber treffen. Er haftet dabei nicht nur für Handlungen, die er selbst gesetzt hat, sondern auch für solche von Bediensteten, die seiner Anordnungsbefugnis unterstellt sind. Voraussetzung für diesen Übergang der Verantwortlichkeit ist freilich, dass eine Gewerbeberechtigung existiert und der gewerberechtliche Geschäftsführer entsprechend den gewerberechtlichen Vorschriften bestellt wurde.