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11.1.7 Verfahrensbestimmungen
In den nationalen Verfahren zur Registrierung, der Verweigerung, Streichung oder Aussetzung der Registrierung hat der Umweltanwalt des jeweiligen Bundeslandes, in dessen Zuständigkeitsbereich der Standort liegt, Parteistellung und es sind die nach bundesrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden für den Standort zu hören. In den Verfahren zur Registrierung oder der Verweigerung der Registrierung ist zusätzlich auch der mit der Validierung befasste Umweltgutachter zu hören. Die Parteistellung des Umweltanwalts ist als subjektives Recht auf die Wahrung der Interessen nach Gewährleistung eines qualitativ hochwertigen Systems zur Umweltbegutachtung für die Registrierung definiert, nach welchem eine Verbesserung der Umweltleistungen der Organisation zu erreichen ist.