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1.1.3 Was alles ist Teil meiner Betriebsanlage? – Grundsatz der Einheit der Betriebsanlage
Im Betriebsanlagenrecht gilt der Grundsatz der „Einheit der Betriebsanlage“. Nach der Rechtsprechung ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage die Gesamtheit aller Einrichtungen zu verstehen, die dem Zweck des Betriebes eines Unternehmens gewidmet sind und in einem örtlichen Zusammenhang stehen. Solche Betriebsanlagen stellen, soweit der örtliche Zusammenhang aller Einrichtungen gegeben ist, ein einheitliches Objekt dar, das in seiner Gesamtheit beurteilt wird. Beispielsweise handelt es sich bei einer Hackschnitzelheizanlage, die im Rahmen eines Gastgewerbebetriebes verwendet wird, nicht um eine selbstständige gewerbliche Betriebsanlage, sondern um einen Teil der gastgewerblichen Betriebsanlage. Bei der Beurteilung des örtlichen Zusammenhangs kommt es nicht darauf an, dass die Betriebsliegenschaften unmittelbar aneinander grenzen. Eine geringfügige räumliche Trennung, etwa durch eine Straße, steht der Annahme der Einheit der Betriebsanlage nicht entgegen, wenn die tatsächlichen Betriebsabläufe auf den Betriebsliegenschaften eine Einheit bilden.