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3.7.4 Weisungen des Arbeitgebers
Ist der gewerberechtliche Geschäftsführer Arbeitnehmer des Betriebes, in dem er die Funktion ausübt, so hat er die Weisungen seines Arbeitgebers zu befolgen. Handelt er in Befolgung einer derartigen Weisung entgegen einer gewerberechtlichen Vorschrift, so vermag ihn dies jedoch nur dann zu entschuldigen, wenn er glaubhaft machen kann, dass die Einhaltung dieser Bestimmung unzumutbar war. Damit ist der gewerberechtliche Geschäftsführer bei Verletzung der Ladenschlussbestimmungen grundsätzlich selbst dann verantwortlich, wenn er vom Vorstand eine Weisung zum Offenhalten der Verkaufsstätte erhalten hat. Liegt ausnahmsweise ein Fall der Unzumutbarkeit vor, haftet anstelle des gewerberechtlichen Geschäftsführers dagegen der Gewerbeinhaber bzw die zur Vertretung nach außen berufenen Personen.