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3.5 Werbung ohne behördliche Bewilligung
Sachverhalt
Beispiel:
Verwaltungsgerichtshof vom 1.4.1993, Geschäftszahl: 90/06/0209
Von einem Unternehmen wurden im Stadtgebiet einer Landeshauptstadt zahlreiche Reklame-Dreieckständer aufgestellt, um für die aktuelle Ausgabe einer Zeitschrift zu werben. Das Aufstellen dieser Ständer hätte einer behördlichen Bewilligung bedurft. Diese Bewilligung wurde vom Verlag nicht eingeholt. Aus diesem Grund erfolgte eine Bestrafung des zur Vertretung nach außen berufenen Organes nach den Bestimmungen des Ortsbildschutzgesetzes.
Im Verfahren wurde eingewendet, dass die Bestrafung nicht zu Recht erfolgt ist, zumal für das Aufstellen dieser Werbeständer ein „verantwortlich Beauftragter“ mündlich bestellt wurde. Der Strafbescheid hätte daher diesem zugestellt werden müssen.
Konsequenz:
Der Strafbescheid gegen das vertretungsbefugte Organ wurde vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt.