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3.1.7 Zusätzliche verfahrensrechtliche Bestimmungen (Öffentlichkeitsbeteiligung, Verfahrensparteien)
Die GewO sieht entsprechend den Vorgaben der IE-RL für das Genehmigungsverfahren von IPPC-Anlagen zusätzliche verfahrensrechtliche Bestimmungen vor. Den Schwerpunkt darin bilden eine breite Öffentlichkeitsbeteiligung in Form der Zuerkennung der Parteistellung an Umweltorganisationen und gegebenenfalls grenzüberschreitende Konsultations- und Informationspflichten sowie die Möglichkeit der Beteiligung jenes Staates, auf dessen Staatsgebiet die Emissionen der Anlage erhebliche Auswirkungen haben könnten. Die GewO trägt diesen Aspekten in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen der §§ 356a Abs 3 u 4 und 356b Abs 7 Rechnung.