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Neu Dokument-ID: 974489

Claudia Reithmayer-Ebner | Muster | Checkliste

6.7.5 Befristung von Wasserbenutzungsrechten

Diese Wasserbenutzungsrechte sind zu befristen.

Die Frist ist nach

  • Abwägung
    • des Bedarfes des Bewerbers und
    • des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie
    • der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung zu bestimmen.
  • Es ist die nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu wählen.
  • Die Frist darf
    • bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke maximal zwölf Jahre,
    • bei allen anderen Wasserentnahmen maximal 90 Jahre betragen.

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