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Dokument-ID: 974484
6.7.3 Bewilligungspflichtige Nutzung
Eine Bewilligung ist für alles einzuholen, was über die oben beschriebene Benutzung hinausgeht, dh also
- bei öffentlichen Gewässern
- jede Benutzung über den großen Gemeingebrauch hinaus
- bei privaten Tagwässern
- eine Benutzung (auch durch den Eigentümer), wenn dadurch
- auf fremde Rechte oder
- infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern
- auf das Gefälle,
- auf den Lauf oder
- die Beschaffenheit des Wassers (va in gesundheitsschädlicher Weise)
- oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluss geübt oder
- eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.
- eine Benutzung (auch durch den Eigentümer), wenn dadurch
- beim Grundwasser
- eine Benutzung (auch für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf durch den Grundeigentümer), wenn
- die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt und
- die Entnahme in keinem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grund steht; oder
- die Förderung nicht nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt;
- jedenfalls bei der Errichtung eines artesischen Brunnens
- eine Benutzung (auch für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf durch den Grundeigentümer), wenn