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Neu Dokument-ID: 974493

Claudia Reithmayer-Ebner | Muster | Checkliste

6.7.7 Beendigung von Wasserbenutzungsrechten

Wasserbenutzungsrechte erlöschen,

  • wenn der Berechtigte darauf verzichtet und dies der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebracht wird,
  • wenn eine andere Anlage bewilligt wird, die mit dem Wasserbenutzungsrecht in offensichtlichem Widerspruch steht und der Wasserbenutzungsberechtigte dies nicht im Bewilligungsverfahren für diese Anlage eingewendet hat,
  • bei befristeten Wasserbenutzungsrechten durch Ablauf der Frist,
  • bei höchstpersönlichen Wasserbenutzungsrechten durch Tod des Berechtigten,
  • wenn die Wasserrechtsbehörde die Benutzungsrechte dauernd einschränkt bzw die Wasserbenutzung dauerhaft untersagt, weil sich nach Erteilung der Bewilligung herausstellt, dass die zu schützenden öffentlichen Interessen doch nicht ausreichend gewahrt sind,
  • wenn vorgeschriebene Auflagen nicht eingehalten werden,
  • wenn der Bau oder die Fertigstellung der bewilligten Anlagen nicht innerhalb der im Bewilligungsbescheid bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist begonnen wird,
  • wenn der ordnungsgemäße Betrieb der Anlage über längere Zeit eingestellt wird,
  • durch Enteignung der Anlage zugunsten einer anderen Anlage,
  • durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen,
  • durch Wegfall oder eigenmächtige Veränderung des Zweckes der Anlage, wenn das Wasserbenutzungsrecht an einen bestimmten Zweck gebunden wurde.

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