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Dokument-ID: 974514
6.7.17 Wasserrechtliches Verfahren – zuständige Behörde
Wasserrechtsbehörde ist
- grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörde,
- in manchen Fällen der Landeshauptmann, insbesondere für
- Wasserkraftanlagen mit mehr als 500 kW Höchstleistung,
- Wasserversorgungsanlagen ausgenommen Bewässerungsanlagen, wenn die höchstmögliche Wasserentnahme aus Grundwasser oder Quellen 300 l/min oder aus anderen Gewässern 1.000 l/min übersteigt, sowie
- Angelegenheiten der Wasserversorgung eines Versorgungsgebietes von mehr als 15.000 Einwohnern;
- die Einleitung von Abwässern aus Siedlungsgebieten einschließlich der durch die Kanalisation miterfassten gewerblich-industriellen und sonstigen Abwässer, wenn der Bemessungswert der zugehörigen Abwasserreinigungsanlage größer ist als 20.000 EW60
- außer es ist sogar der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zuständig, insbesondere für
- Anlagen zur Ausnützung der Wasserkräfte der Donau,
- Sperrenbauwerke, deren Höhe über Gründungssohle 30 Meter übersteigt oder durch die eine Wassermenge von mehr als 5 Millionen Kubikmeter zurückgehalten wird, einschließlich der mit diesen zusammenhängenden Wasserbenutzungen,
- Maßnahmen mit erheblichen Auswirkungen auf Gewässer anderer Staaten,
- Wasserversorgungsanlagen eines Versorgungsgebietes von mehr als 1,000.000 Einwohnern, jedoch ausschließlich der Verteilungsanlagen.