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Claudia Reithmayer-Ebner - Maximilian Hautzenberg | Muster | Technische Checkliste

3.2.2 IPPC-Anlage – zusätzliche Genehmigungsanforderungen

IPPC-Anlage – zusätzliche Genehmigungsanforderungen

In Verfahren für IPPC-Anlagen gelten Anforderungen, die über die Voraussetzungen des Normalverfahrens hinaus gehen, dh die in § 77a GewO angeführten Vorgaben müssen – zusätzlich zu den Genehmigungsvoraussetzungen des § 77 GewO – durch den Bescheid sichergestellt werden oder erfüllbar sein:

Umweltverschmutzungen müssen durch geeignete Maßnahmen verhindert werden, die entweder vom Betreiber bereits als

  • Bestandteil des Projekts dargestellt werden oder
  • von der Behörde, va aufgrund von Sachverständigengutachten als Auflagen vorgeschrieben werden.

Für den laufenden Betrieb sind Vorsorgemaßnahmen zu treffen, dh Technologien und Verfahren des laufenden Anlagenbetriebs sind nach dem Stand der Technik so auszurichten, dass Umweltverschmutzungen vermieden werden.

Bei Emission der in Anlage 4 GewO angeführten Schadstoffe müssen dem Stand der Technik entsprechende Emissionsgrenzwerte eingehalten werden.

Der Stand der Technik für IPPC-Anlagen wird durch die BVT-Merkblätter und BVT-Schlussfolgerungen für bestimmte Anlagentypen repräsentiert (beste verfügbare Technik).

Anmerkung: Sind für bestimmte Tätigkeiten oder Anlagentypen keine BVT-Merkblätter erarbeitet oder die eingesetzte Technologie in BVT-Merkblättern nicht beschrieben, sind entsprechend der Formulierung des Standes der Technik gem § 71a GewO die in der Anlage 6 zur GewO angegebenen Kriterien zu berücksichtigen.

Maßnahmen um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen sind zu treffen.

Maßnahmen für andere als normale bzw außerordentliche Betriebsbedingungen (An- und Abfahren, Störfälle oder Austritt von Stoffen) sind festzulegen.

Technische Maßnahmen zur Hintanhaltung von Umweltverschmutzungen bei Betriebsauflassung und zur Herstellung eines geeigneten Zustandes des Grundstücks für die Möglichkeit nachfolgender Nutzungen sind vorzusehen.

Die Überwachung der Emissionen durch geeignete Messverfahren und Messmethoden muss für die gleichen Zeiträume und Referenzbedingungen wie sie für die Emissionsgrenzwerte vorgeschrieben sind, verfügbar sein.

Fristen für die Übermittlung von Informationen an die Behörde über die Emissionsüberwachung sind festzulegen.

Auflagen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers und deren periodische Überwachung sind nach Maßgabe der in der Anlage zum Einsatz gelangenden oder entstehenden Stoffe vorzuschreiben.

Hinzuweisen ist, dass Betreiber von IPPC-Anlagen, die auch in Anhang I der EU-Verordnung über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters, (EG) Nr 166/2006 (EG-PRTR-V), angeführt sind und von den in ihrem Anhang II aufgelisteten Schadstoffen die jeweiligen Jahresfrachten oder mehr in die Umweltmedien Luft, Wasser bzw Boden als Emission abgeben, eine zusätzliche Meldepflicht gem § 2 Abs 1 der Verordnung über Begleitende Regelungen im Zusammenhang mit der Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters (E-PRTR-BV), BGBl II 380/2007, besteht. Dieser Meldepflicht ist gem Abs 3 auf elektronischem Wege bis spätestens 30. April des dem Berichtsjahr folgenden Jahres zu entsprechen.

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