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Dokument-ID: 974491
6.7.6 Nachträgliche Abänderung der Bewilligung
Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung, dass öffentliche Interessen trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde die nach dem nunmehrigen Stand der Technik zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen