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Dokument-ID: 678722
2.2.7 Nachträgliche Auflagen – Merkblatt zu formalen Kriterien
§ 79 GewO bietet der Behörde die Möglichkeit, nachträglich in einen bereits rechtskräftigen Genehmigungsbescheid einzugreifen, wenn die Schutzinteressen des § 74 Abs 2 (insb absolute Vermeidung von Gefährdungen der Gesundheit und des Eigentums, Beschränkung von Belästigungen auf ein zumutbares Maß) nicht hinreichend geschützt sind.