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Dokument-ID: 570392
8.2.6 Unterlagen zur Einreichung der Fertigstellungsanzeige
- Eine im Rahmen seiner Befugnis ausgestellte Bestätigung eines Ziviltechnikers, der vom Bauwerber und vom Bauführer verschieden sein muss und zu diesen Personen in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis stehen darf, über
- Die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung
- Herstellung der Pflichtstellplätze
- Dass die mit der Fertigstellungsanzeige vorgelegten Unterlagen vollständig sind und die Grundsätze des barrierefreien Planens und Bauens eingehalten werden und das gem § 63 Abs 5 WBO vorgelegte Gestaltungskonzept umgesetzt wurde bzw eine davon abweichende gleichwertige Gestaltung der Grünflächen vorgenommen wurde
- Bei Bauabänderungen ist die Erklärung des Bauführers anzuschließen, dass der Bau entsprechend der Baubewilligung und den Bauvorschriften ausgeführt worden ist.
- Sofern keine statische Vorbemessung erforderlich war, kann die Bestätigung des Ziviltechnikers nach Maßgabe des § 128 Abs 3a WBO durch eine Erklärung des Bauführers ersetzt werden, dass der Bau entsprechend der Baubewilligung und den Bauvorschriften ausgeführt worden ist.
- Bei während der Bauausführung erfolgten bewilligten Abänderungen, ein der Ausführung entsprechender Plan, der von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften hiezu Berechtigten verfasst und von ihm sowie vom Bauführer unterfertigt sein muss (im elektronischen Verfahren muss die Unterfertigung elektronisch erfolgen), darüber hinaus ein Nachweis über das Erreichen der erforderlichen Zuverlässigkeit der Tragwerke
- Wenn während der Bauausführung anzeigepflichtige Abänderungen erfolgt sind, ist ein der Ausführung entsprechender Plan vorzulegen, der von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften hierzu Berechtigten verfasst und unterfertigt sein muss (im elektronischen Verfahren muss die Unterfertigung elektronisch erfolgen), ferner der Nachweis, dass der Bauwerber die Abänderungen zur Kenntnis genommen hat
- Eine Bestätigung des Ziviltechnikers bzw in den Fällen des § 128 Abs 3 und 3a WBO des Bauführers, dass die Abweichungen den Umfang von anzeigepflichtigen Änderungen nicht überschreiten und entsprechend den Bauvorschriften ausgeführt worden sind; darüber hinaus ist jedenfalls ein Nachweis über das Erreichen der erforderlichen Zuverlässigkeit der Tragwerke vorzulegen
- Sofern ein Prüfingenieur zu bestellen war, die von ihm aufgenommenen Überprüfungsbefunde
- Positive Gutachten über die vorhandenen Abgasanlagen
- Ein positives Gutachten über den Kanal, die Senkgrube bzw die Hauskläranlage
- Im Falle besonderer sicherheitstechnischer Einrichtungen (Brandmeldeanlage, Sprinkleranlage, Notstromanlage und dergleichen) positive Gutachten über deren Funktionsfähigkeit
- Im Falle von baulichen Maßnahmen zur Vermeidung von Emissionen behördlich bewilligter Anlagen iSd § 134a Abs 3 WBO die Bestätigung des Ziviltechnikers, dass diese Maßnahmen durchgeführt worden sind
- Ein Nachweis über die Erfüllung des Wärmeschutzes sowie des Schallschutzes in elektronischer Form
- Bestätigung über die Anlage des Bauwerksbuchs gem § 128a WBO
- Bestätigung über die Registrierung der Gebäudebeschreibung gem § 128b WBO für jedes der von der Bauführung betroffenen Gebäude
- Bei Neu-, Zu- und Umbauten ein positives Gutachten über die Trinkwasserinstallation (Verbrauchsanlage)
- Bei der Schaffung von Wohnungen und Wohneinheiten in Heimen in Gebieten für geförderten Wohnbau vom Förderungswerber unterfertigte Förderungszusicherungen gem § 29 WWFSG 1989
- Beim Einsatz von technischen Systemen auf Ersatzflächen gem § 118 Abs 3b WBO (Verpflichtung zum Einsatz solarer Energieträger bei Neubauten, die keine Wohngebäude sind) ein Nachweis über den erfolgten Einsatz auf der Ersatzfläche
- Bei geringfügigen Bauvorhaben, die gem §§ 61, 70 oder 71 WBO bewilligt wurden, kann die Baubehörde in der Bewilligung auf die Vorlage von allen oder einzelnen Unterlagen verzichten, soweit keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen zu besorgen ist.
- Wird auf die Bestätigung des Ziviltechnikers bei gem §§ 61, 70 oder 71 WBO bewilligen Vorhaben verzichtet, hat die Fertigstellungsanzeige eine Erklärung des Bauführers zu enthalten, dass der Bau entsprechend der Baubewilligung und den Bauvorschriften ausgeführt worden ist.