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Dokument-ID: 678729
2.2.9 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren – Vergleich mit ordentlichem Genehmigungsverfahren
Unterschiede zum ordentlichen Genehmigungsverfahren
- Eingeschränkte Parteistellung der Nachbarn
- Parteistellung nur hinsichtlich der Frage, ob das vereinfachte Genehmigungsverfahren anzuwenden ist
- Darüber hinaus nur Anhörungsrecht (und damit diesbezüglich kein Recht auf Rechtsmittel)
- Entscheidung mittels Feststellungsbescheid binnen 3 Monaten
- Keine „behördlich genehmigte Anlage“ iSd ABGB, daher haben Nachbarn nicht nur privatrechtliche Schadenersatzansprüche, sondern auch privatrechtliche Unterlassungsansprüche