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Claudia Reithmayer-Ebner - Maximilian Hautzenberg - Gernot Wurm | Muster | Technische Checkliste

3.2.6 Verwendung von organischen Lösungsmitteln im Sinne der GewO

Verwendung von organischen Lösungsmitteln im Sinne der GewO

In der Aufzählung der Anlage 3 zur GewO ist für Anlagen, die organische Lösungsmittel für bestimmte Tätigkeiten einsetzen (Anlagen der Kategorie 6.6), definiert, was unter organischen Lösungsmitteln zu verstehen ist.

Bei organischen Lösungsmitteln handelt es sich um

  • flüchtige organische Verbindungen,
  • die bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin (= 20 °C)
  • einen Dampfdruck von mindestens 0,01 Kilopascal (entspricht 0,1 mbar) haben.

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