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Neu Dokument-ID: 964863

Vorschrift

Mutterschutzverordnung (MSchV)

Inhaltsverzeichnis

§ 2. Medizinische Indikationen

idF BGBl. II Nr. 310/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2018

(1) Medizinische Indikationen gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 MSchG sind:

  1. Anämie mit Hämoglobin im Blut < 8,5 g/dl mit zusätzlicher kardiopulmonaler Symptomatik;
  2. Auffälligkeiten im pränatalen Ultraschall mit drohendem Risiko einer Frühgeburt unter laufender Therapie (zB Polyhydramnion);
  3. belastete Anamnese mit Status post spontanem Spätabort oder Frühgeburt eines Einlings (16. bis 36. Schwangerschaftswoche);
  4. insulinpflichtiger Diabetes Mellitus (IDDM) mit rezidivierenden Hyper- oder Hypoglykämien;
  5. kongenitale Fehlbildungen;
  6. Mehrlingsschwangerschaften;
  7. eine oder mehrere Organtransplantationen, denen die werdende Mutter unterzogen wurde;
  8. Plazenta praevia totalis bzw. partialis ab der 20. Schwangerschaftswoche;
  9. Präeklampsie, E-P-H-Gestose;
  10. sonographisch bewiesene subamniale oder subplazentare Einblutungszonen (Hämatome) mit klinischer Symptomatik;
  11. Status post Konisation;
  12. thromboembolische Geschehen in der laufenden Schwangerschaft;
  13. Fehlbildungen des Uterus;
  14. Verdacht auf Plazenta increta/percreta inklusive Narbeninvasion ab der 20. Schwangerschaftswoche;
  15. vorzeitige Wehen bei Zustand nach Tokolyse im Krankenhaus;
  16. Wachstumsretardierung mit nachgewiesener Mangelversorgung des Feten;
  17. Zervixinsuffizienz: Zervixlänge unter 25 mm Länge und/oder Cerclage in laufender Schwangerschaft.

(2) Auch bei Vorliegen von in Abs. 1 genannten medizinischen Indikationen ist die Ausstellung eines Freistellungszeugnisses vor Ablauf der 15. Schwangerschaftswoche nur zulässig, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine frühere Freistellung zwingend erforderlich machen. Dies ist von dem/der das Freistellungszeugnis ausstellenden Facharzt/Fachärztin im Freistellungszeugnis zu begründen.